Der Initiativtext

In Art. 54a der Bundesverfassung soll mit der Initiative die Schweizerische Neutralität

konkretisiert werden, damit sie nicht mehr der Beliebigkeit untersteht:

  1. Die Schweiz ist neutral. Ihre Neutralität ist immerwährend und bewaffnet.
  2. Die Schweiz tritt keinem Militär- oder Verteidigungsbündnis bei. Vorbehalten ist eine Zusammenarbeit mit solchen Bündnissen für den Fall eines direkten militärischen Angriffs auf die Schweiz oder für den Fall von Handlungen zur Vorbereitung eines solchen Angriffs.
  3. Die Schweiz beteiligt sich nicht an militärischen Auseinandersetzungen zwischen Drittstaaten und trifft auch keine nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen gegen kriegführende Staaten. Vorbehalten sind Verpflichtungen gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) sowie Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung von nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen anderer Staaten.
  4. Die Schweiz nutzt ihre immerwährende Neutralität für die Verhinderung und

Lösung von Konflikten und steht als Vermittlerin zur Verfügung.

Die Neutralität der Schweiz ist die Basis für den ungehinderten Zugang zu

Verwundeten in Krisengebieten unserer humanitären Organisationen (z. B. das IKRK).

Die Neutralitätsinitiative schafft die nötige Klarheit und Leitplanken für die Politik zu

Gunsten einer glaubwürdigen Neutralität und Landesverteidigung. Der Stellenwert der

bewaffneten und integralen Neutralität wird im Zweckartikel festgehalten.